definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gestützt auf die Tatsache,
E. 1.1 dass laut Beschluss vom 12. Juli 2007 der Rekurskommission der B.________ (Beilage 4 S. 43) in teilweiser Gutheissung des Rekurses vom 10. Februar 2006 betreffend angeblicher Entlassung vom 9. De- zember 2005, dem damals rekurrierenden / heutigen Beschwerdefüh- rer zugesprochenen 4 Bruttomonatslöhne à CHF 15'863, mithin CHF 63'442.92 zuzüglich Verzugszins vom 25. September 2007 bis am 30. Juni 2020, mithin 4'662 Tage zu einem Jahresverzugszinsfuss von 5 % p.a., was einen Zinsbetrag von CHF 44'516.56 ergibt,
E. 1.2 dass somit ein Rechtsöffnungstitel vom 12. Juli 2007 über CHF 103'959.48 valuta 30. Juni 2020 vorliegt,
E. 1.3 dass die dem Beschwerdeführer zustehenden 4 Bruttomonatslöhne immer noch nicht ausbezahlt wurden,
E. 1.4 dass der Beschwerdegegner 1 es unterlassen hatte, bis 20. März 2020 eine Stellungnahme abzugeben und das Rechtsöffnungsbegeh- ren zurückzuziehen, weil die Zahlung von CHF 8'100 am 24. Februar 2020 erfolgt war.
E. 1.5 dass der Rechtsöffnungsrichter es unterlassen hat, dem Beschwerde- führer mitzuteilen, ob und bis wann dem fristgerecht eingereichten Fristerstreckungsgesuch vom 29. Februar 2020 entsprochen wurde, sei das Rechtsöffnungsurteil vom 29. April 2020 des Bezirksgerichts Höfe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des gesuchstellenden Beschwerdegegners 1 vollumfänglich aufzuheben.
E. 2 Der Beschwerdegegner 1 sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die CHF 8'100 vollumfänglich auf das PC-konto yy
E. 2.1 unter Verrechnung mit den immer noch ausstehenden 4 Monatslöh- nen zurückzubezahlen, aber auch
E. 2.2 unter Beachtung der Nichtigkeit des Fehlurteils vom 20. März 2019 der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, mit welchem die Kündigungsverfügung vom 3. September 2009 angeblich erfolgte Kündigung eines nicht bestehenden Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers mit der Beteiligten 2 bestätigt wurde.
E. 3 Es sei damit darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdegegner 1 ob- liegt, das unbefristet weiterbestehende Anstellungsverhältnis zu kündigen und die seit 1. April 2006 ausstehenden Lohnzahlungen samt Zins zum Zinsfuss von 5% p.a. ab dem 25. Tag jeden Monats, wie im Verwaltungs- gerichtsentscheid vom 16. Juli 2008 festgehalten wurde, auszuzahlen (Bei- lage 6).
Kantonsgericht Schwyz 4
E. 4 Der Beschwerdegegner 1 sei zu weiter verpflichten, dem Beschwerdefüh- rer eine angemessene Prozessentschädigung unter Beachtung des Streit- werts zu bezahlen.
E. 5 Zudem sei das Betreibungsamt Höfe anzuweisen, die Betreibung Nr. xx auf Kosten des Beschwerdegegners 1 im Betreibungsregister zu löschen und zum Beweis dem Beschwerdeführer einen aktualisierten Betreibungs- auszug zuzustellen.
E. 6 Der gesuchstellende Beschwerdegegner 1 hat dem Beschwerdeführer laut Beschluss vom 12. Juli 2007 (Beilage 4 S. 43) den in Antrag 1.1 errechne- ten Schadenersatzbetrag von CHF 103'959.48 spätestens bis am 30. Juni 2020 valutagerecht auf das PC-Konto yy zu überweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegeg- ners 1. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 wies der Vorsitzende das Gesuch um auf- schiebende Wirkung vom 27./28. Mai 2020 ab (KG-act. 10 bis 12).
2. Am 10. Februar 2020 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Einreichung einer Gesuchsantwort Frist an bis 25. Februar 2020 (Vi-act. E 2). Mit Verfügung vom 2. März 2020 (Versand: 28. Februar 2020; vgl. Vi-act. E 4) hiess die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdegegners im beantragten Umfang gut (Vi-act. E 3). Auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. Februar 2020 hin widerrief die Vorinstanz am 16. März 2020 ihre Ver- fügung vom 2. März 2020, liess dem Beschwerdeführer die Eingabe des Be- schwerdegegners vom 10. März 2020 zukommen, mit welchem dieser auf eine Stellungnahme zum Fristwiederherstellungsgesuch verzichtete, stellte dem Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung der Gesuchsantwort wieder her und setzte ihm zur Einreichung einer schriftlichen Gesuchsantwort eine letztmalige Frist bis 22. April 2020 an unter der Androhung, dass er im Säum- nisfall mit einer Gesuchsantwort ausgeschlossen sei und das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt werde (Vi-act. E 3 sowie E 5 bis E 8). Die Zustellung dieser Verfügung erfolgte am 30. März 2020 (Vi-act. E8). Somit treffen die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers in seiner Be- schwerde nicht zu, wonach er keine Stellungnahme des Beschwerdegegners zum Fristerstreckungsgesuch (Fristwiederherstellungsgesuch) erhalten und es
Kantonsgericht Schwyz 5 der Rechtsöffnungsrichter unterlassen habe, ihm mitzuteilen, ob und bis wann dem fristgerecht eingereichten Fristerstreckungsgesuch (Fristwiederherstel- lungsgesuch) vom 29. Februar 2020 entsprochen worden sei (KG-act. 2, S. 2 oben und Beschwerdeantrag-Ziff. 1.5).
3. Der Beschwerdeführer reichte mit Beschwerde vom 15. Mai 2020 ein Zeugnis von D.________ vom 6. Mai 2020 ein, welches ihm für die Zeit vom
1. April 2020 bis 31. Mai 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (KG-act. 2/2). Damit kann er nicht gehört werden, weil neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren unzulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und vorliegend keine Ausnahmebestimmungen i.S.v. Art. 326 Abs. 2 ZPO bestehen. Überdies macht der Beschwerdeführer nicht geltend, wegen dieser Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen zu sein, bis 22. April 2020 eine Gesuchsantwort zu erstellen und einzureichen. Er nahm denn auch während der Zeit, für welche ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt wurde, die vorinstanzliche Verfügung vom 29. April 2020 am 4. Mai 2020 entgegen (Vi-act. E 10), verfasste im Anschluss daran eine 12-seitige Beschwerdeschrift und reichte diese am 15. Mai 2020 dem Kan- tonsgericht ein. Verpasste es der Beschwerdeführer somit innert wiederherge- stellter und erstreckter Frist, eine Gesuchsantwort einzureichen (vgl. Vi-act. E 8), kann er mit sämtlichen in der Beschwerdeschrift vom 15. Mai 2020 gegen das Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdegegners vom
5. Februar 2020 (Vi-act. A/I) neu vorgebrachten Argumenten und den in die- sem Zusammenhang neu ins Recht gelegten Unterlagen wegen des Noven- verbots nach Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht gehört werden. Dies gilt insbesondere für sein Vorbringen, wonach er dem Obergericht des Kantons Zürich am
24. Februar 2020 Fr. 8'100.00 bezahlt habe, welche er unter Verrechnung mit den immer noch ausstehenden vier Monatslöhnen zurückfordere (KG-act. 2, S. 2 Beschwerdeanträge-Ziff. 1.4 und 2.1), und der diesbezüglichen Zah- lungsdetails der E.________ vom 9. Mai 2020 (vgl. KG-act. 2/4). Abgesehen davon ist die behauptete Gegenforderung des Beschwerdeführers
Kantonsgericht Schwyz 6 (Fr. 63'442.92 + Fr. 44'516.56; KG-act. 2, S. 2 Beschwerdeantrag-Ziff. 1.1) in den von ihm zweitinstanzlich eingereichten Auszügen der Entscheide 09/06 der Rekurskommission der B.________ vom 12. Juli 2007 und PB.2007.0031/35/36 der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Mai 2008 nicht betragsmässig festgelegt (vgl. KG-act. 2/5 und 2/6). Daher können sie dem definitiven Rechtsöffnungstitel (Vi-KB 2 und 3) nicht entgegengehalten werden, da der Schuldner (der Beschwerdeführer) sämtliche Voraussetzungen der Verrechnung, also insbesondere auch den Bestand der Gegenforderung, beweisen muss (Staehelin, in: Staehelin/Bau- er/Staehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A. 2010, N 10 zu Art. 81 SchKG).
4. Unabhängig von der Säumnis des Beschwerdeführers musste die Vorin- stanz die Voraussetzungen für die Erteilung der Rechtsöffnung – Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels sowie der drei Identitäten (vgl. Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar SchKG, 4. A. 2017, N 21 zu Art. 80 SchKG) – von Amtes wegen prüfen (Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N 26 und 15 f. zu Art. 84 SchKG). Die Vorinstanz tat dies ausdrücklich hinsichtlich des Rechtsöffnungstitels (vgl. angef. Verfügung, E. 3 S. 2). Dass die drei Identi- täten vorlagen (und heute noch bestehen), war offensichtlich (vgl. Vi-KB 1-3, 5 und 7 f.) und musste von der Vorinstanz nicht noch explizit festgehalten wer- den. Die Vorinstanz gelangte daher zu Recht zum Schluss, dass das Urteil der
4. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2019 für die in Betreibung gesetzte Forderung einen defintiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 SchKG darstelle, da der Beschwerdeführer damals keine Einre- den erhob (angef. Verfügung, E. 3 S. 2) und ebenso wenig Anhaltspunkte vor- lagen, welche gegen einen solchen Rechtsöffnungstitel sprachen. Dies ist heute noch so, da der Beschwerdeführer wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenausschlusses (Art. 326 Abs. 1 ZPO) mit seinem neuen Vor- bringen nicht gehört werden kann, wonach das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 20. März 2019 nichtig sei (vgl. KG-act. 2, S. 12 N 3). Darüber hinaus ist
Kantonsgericht Schwyz 7 nicht ersichtlich, weshalb dieses Urteil nichtig sein soll, zumal das Bundesge- richt mit Urteil 8C_348/2019 vom 4. Juli 2019 auf die vom Beschwerdeführer gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eintrat (Vi-KB 7 und 8). Weitere Erwägungen diesbezüglich erübrigen sich somit.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 (vgl. KG-act. 6) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO);-
Kantonsgericht Schwyz 8 beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und von dessen Kostenvorschuss bezogen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) subsidiä- re Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Ein- legung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 8‘100.00.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 19. Januar 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 14. Januar 2021 BEK 2020 75 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen Staat Zürich, 8000 Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach 1226, Militärstrasse 36, 8090 Zürich, betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 29. April 2020, ZES 2020 90);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Der Staat Zürich stellte mit Eingabe vom 5. Februar 2020 gegen A.________ folgende Rechtsbegehren (Vi-act. A/I): Gestützt auf das beiliegende Urteil der 4. Abteilung vom 20. März 2019 und des Bundesgerichtsurteils vom 4. Juli 2019, VB.2018.00565 auf Art. 80 SchKG stellen wir in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Hö- fe (Zahlungsbefehl vom 17.01.2020) hiermit das Rechtsöffnungsbegeh- ren für Fr. 8‘100.00 Gerichtsgebühren nebst Zins zu 5 % seit 25.09.2019 Fr. 20.00 Mahnspesen gemäss § 10 Abs. 2 d. Gebühren- verordnung des Verwaltungsgerichts Fr. 65.30 Kosten des Zahlungsbefehls unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für den Beklagten. Nachdem A.________ innert wiederhergestellter und erstreckter Frist keine Gesuchsantwort einreichte, erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 29. April 2020 dem Staat Zürich in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung für Fr. 8‘100.00 nebst Zins zu 5 % seit 25. September 2019, Fr. 20.00 Mahnspesen sowie Fr. 65.30 Betreibungskosten. Er auferlegte die auf Fr. 300.00 festgesetzten Gerichts- kosten A.________ und verpflichtete diesen, den Staat Zürich mit Fr. 100.00 zu entschädigen.
b) Es ist davon auszugehen, dass A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) gegen diese Verfügung fristgerecht Beschwerde erhob, da er in Anwe- senheit eines Passanten, C.________, die Beschwerdeschrift (Poststempel:
15. Mai 2020) am 14. Mai 2020, 21.50 Uhr, bei der Sihlpost in den Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen haben soll (KG-act. 1 und 1/1), die Vorinstanz mit Einreichung der Akten am 20. Mai 2020 die Rechtsmittelfrist als gewahrt erachtete (KG-act. 7; Vi-act. E 10) und der Staat Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegner) gleichentags auf die Einreichung einer Beschwerdeant- wort verzichtete (KG-act. 8) und somit die Wahrung der Rechtsmittelfrist nicht
Kantonsgericht Schwyz 3 in Frage stellte. Der Beschwerdeführer beantragte Folgendes (KG-act. 2, S. 2 f.):
1. Gestützt auf die Tatsache, 1.1 dass laut Beschluss vom 12. Juli 2007 der Rekurskommission der B.________ (Beilage 4 S. 43) in teilweiser Gutheissung des Rekurses vom 10. Februar 2006 betreffend angeblicher Entlassung vom 9. De- zember 2005, dem damals rekurrierenden / heutigen Beschwerdefüh- rer zugesprochenen 4 Bruttomonatslöhne à CHF 15'863, mithin CHF 63'442.92 zuzüglich Verzugszins vom 25. September 2007 bis am 30. Juni 2020, mithin 4'662 Tage zu einem Jahresverzugszinsfuss von 5 % p.a., was einen Zinsbetrag von CHF 44'516.56 ergibt, 1.2 dass somit ein Rechtsöffnungstitel vom 12. Juli 2007 über CHF 103'959.48 valuta 30. Juni 2020 vorliegt, 1.3 dass die dem Beschwerdeführer zustehenden 4 Bruttomonatslöhne immer noch nicht ausbezahlt wurden, 1.4 dass der Beschwerdegegner 1 es unterlassen hatte, bis 20. März 2020 eine Stellungnahme abzugeben und das Rechtsöffnungsbegeh- ren zurückzuziehen, weil die Zahlung von CHF 8'100 am 24. Februar 2020 erfolgt war. 1.5 dass der Rechtsöffnungsrichter es unterlassen hat, dem Beschwerde- führer mitzuteilen, ob und bis wann dem fristgerecht eingereichten Fristerstreckungsgesuch vom 29. Februar 2020 entsprochen wurde, sei das Rechtsöffnungsurteil vom 29. April 2020 des Bezirksgerichts Höfe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des gesuchstellenden Beschwerdegegners 1 vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Beschwerdegegner 1 sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die CHF 8'100 vollumfänglich auf das PC-konto yy 2.1 unter Verrechnung mit den immer noch ausstehenden 4 Monatslöh- nen zurückzubezahlen, aber auch 2.2 unter Beachtung der Nichtigkeit des Fehlurteils vom 20. März 2019 der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, mit welchem die Kündigungsverfügung vom 3. September 2009 angeblich erfolgte Kündigung eines nicht bestehenden Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers mit der Beteiligten 2 bestätigt wurde.
3. Es sei damit darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdegegner 1 ob- liegt, das unbefristet weiterbestehende Anstellungsverhältnis zu kündigen und die seit 1. April 2006 ausstehenden Lohnzahlungen samt Zins zum Zinsfuss von 5% p.a. ab dem 25. Tag jeden Monats, wie im Verwaltungs- gerichtsentscheid vom 16. Juli 2008 festgehalten wurde, auszuzahlen (Bei- lage 6).
Kantonsgericht Schwyz 4
4. Der Beschwerdegegner 1 sei zu weiter verpflichten, dem Beschwerdefüh- rer eine angemessene Prozessentschädigung unter Beachtung des Streit- werts zu bezahlen.
5. Zudem sei das Betreibungsamt Höfe anzuweisen, die Betreibung Nr. xx auf Kosten des Beschwerdegegners 1 im Betreibungsregister zu löschen und zum Beweis dem Beschwerdeführer einen aktualisierten Betreibungs- auszug zuzustellen.
6. Der gesuchstellende Beschwerdegegner 1 hat dem Beschwerdeführer laut Beschluss vom 12. Juli 2007 (Beilage 4 S. 43) den in Antrag 1.1 errechne- ten Schadenersatzbetrag von CHF 103'959.48 spätestens bis am 30. Juni 2020 valutagerecht auf das PC-Konto yy zu überweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegeg- ners 1. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 wies der Vorsitzende das Gesuch um auf- schiebende Wirkung vom 27./28. Mai 2020 ab (KG-act. 10 bis 12).
2. Am 10. Februar 2020 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Einreichung einer Gesuchsantwort Frist an bis 25. Februar 2020 (Vi-act. E 2). Mit Verfügung vom 2. März 2020 (Versand: 28. Februar 2020; vgl. Vi-act. E 4) hiess die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdegegners im beantragten Umfang gut (Vi-act. E 3). Auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. Februar 2020 hin widerrief die Vorinstanz am 16. März 2020 ihre Ver- fügung vom 2. März 2020, liess dem Beschwerdeführer die Eingabe des Be- schwerdegegners vom 10. März 2020 zukommen, mit welchem dieser auf eine Stellungnahme zum Fristwiederherstellungsgesuch verzichtete, stellte dem Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung der Gesuchsantwort wieder her und setzte ihm zur Einreichung einer schriftlichen Gesuchsantwort eine letztmalige Frist bis 22. April 2020 an unter der Androhung, dass er im Säum- nisfall mit einer Gesuchsantwort ausgeschlossen sei und das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt werde (Vi-act. E 3 sowie E 5 bis E 8). Die Zustellung dieser Verfügung erfolgte am 30. März 2020 (Vi-act. E8). Somit treffen die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers in seiner Be- schwerde nicht zu, wonach er keine Stellungnahme des Beschwerdegegners zum Fristerstreckungsgesuch (Fristwiederherstellungsgesuch) erhalten und es
Kantonsgericht Schwyz 5 der Rechtsöffnungsrichter unterlassen habe, ihm mitzuteilen, ob und bis wann dem fristgerecht eingereichten Fristerstreckungsgesuch (Fristwiederherstel- lungsgesuch) vom 29. Februar 2020 entsprochen worden sei (KG-act. 2, S. 2 oben und Beschwerdeantrag-Ziff. 1.5).
3. Der Beschwerdeführer reichte mit Beschwerde vom 15. Mai 2020 ein Zeugnis von D.________ vom 6. Mai 2020 ein, welches ihm für die Zeit vom
1. April 2020 bis 31. Mai 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (KG-act. 2/2). Damit kann er nicht gehört werden, weil neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren unzulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und vorliegend keine Ausnahmebestimmungen i.S.v. Art. 326 Abs. 2 ZPO bestehen. Überdies macht der Beschwerdeführer nicht geltend, wegen dieser Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen zu sein, bis 22. April 2020 eine Gesuchsantwort zu erstellen und einzureichen. Er nahm denn auch während der Zeit, für welche ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt wurde, die vorinstanzliche Verfügung vom 29. April 2020 am 4. Mai 2020 entgegen (Vi-act. E 10), verfasste im Anschluss daran eine 12-seitige Beschwerdeschrift und reichte diese am 15. Mai 2020 dem Kan- tonsgericht ein. Verpasste es der Beschwerdeführer somit innert wiederherge- stellter und erstreckter Frist, eine Gesuchsantwort einzureichen (vgl. Vi-act. E 8), kann er mit sämtlichen in der Beschwerdeschrift vom 15. Mai 2020 gegen das Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdegegners vom
5. Februar 2020 (Vi-act. A/I) neu vorgebrachten Argumenten und den in die- sem Zusammenhang neu ins Recht gelegten Unterlagen wegen des Noven- verbots nach Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht gehört werden. Dies gilt insbesondere für sein Vorbringen, wonach er dem Obergericht des Kantons Zürich am
24. Februar 2020 Fr. 8'100.00 bezahlt habe, welche er unter Verrechnung mit den immer noch ausstehenden vier Monatslöhnen zurückfordere (KG-act. 2, S. 2 Beschwerdeanträge-Ziff. 1.4 und 2.1), und der diesbezüglichen Zah- lungsdetails der E.________ vom 9. Mai 2020 (vgl. KG-act. 2/4). Abgesehen davon ist die behauptete Gegenforderung des Beschwerdeführers
Kantonsgericht Schwyz 6 (Fr. 63'442.92 + Fr. 44'516.56; KG-act. 2, S. 2 Beschwerdeantrag-Ziff. 1.1) in den von ihm zweitinstanzlich eingereichten Auszügen der Entscheide 09/06 der Rekurskommission der B.________ vom 12. Juli 2007 und PB.2007.0031/35/36 der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Mai 2008 nicht betragsmässig festgelegt (vgl. KG-act. 2/5 und 2/6). Daher können sie dem definitiven Rechtsöffnungstitel (Vi-KB 2 und 3) nicht entgegengehalten werden, da der Schuldner (der Beschwerdeführer) sämtliche Voraussetzungen der Verrechnung, also insbesondere auch den Bestand der Gegenforderung, beweisen muss (Staehelin, in: Staehelin/Bau- er/Staehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A. 2010, N 10 zu Art. 81 SchKG).
4. Unabhängig von der Säumnis des Beschwerdeführers musste die Vorin- stanz die Voraussetzungen für die Erteilung der Rechtsöffnung – Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels sowie der drei Identitäten (vgl. Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar SchKG, 4. A. 2017, N 21 zu Art. 80 SchKG) – von Amtes wegen prüfen (Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., N 26 und 15 f. zu Art. 84 SchKG). Die Vorinstanz tat dies ausdrücklich hinsichtlich des Rechtsöffnungstitels (vgl. angef. Verfügung, E. 3 S. 2). Dass die drei Identi- täten vorlagen (und heute noch bestehen), war offensichtlich (vgl. Vi-KB 1-3, 5 und 7 f.) und musste von der Vorinstanz nicht noch explizit festgehalten wer- den. Die Vorinstanz gelangte daher zu Recht zum Schluss, dass das Urteil der
4. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2019 für die in Betreibung gesetzte Forderung einen defintiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 SchKG darstelle, da der Beschwerdeführer damals keine Einre- den erhob (angef. Verfügung, E. 3 S. 2) und ebenso wenig Anhaltspunkte vor- lagen, welche gegen einen solchen Rechtsöffnungstitel sprachen. Dies ist heute noch so, da der Beschwerdeführer wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenausschlusses (Art. 326 Abs. 1 ZPO) mit seinem neuen Vor- bringen nicht gehört werden kann, wonach das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 20. März 2019 nichtig sei (vgl. KG-act. 2, S. 12 N 3). Darüber hinaus ist
Kantonsgericht Schwyz 7 nicht ersichtlich, weshalb dieses Urteil nichtig sein soll, zumal das Bundesge- richt mit Urteil 8C_348/2019 vom 4. Juli 2019 auf die vom Beschwerdeführer gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eintrat (Vi-KB 7 und 8). Weitere Erwägungen diesbezüglich erübrigen sich somit.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 (vgl. KG-act. 6) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO);-
Kantonsgericht Schwyz 8 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und von dessen Kostenvorschuss bezogen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) subsidiä- re Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Ein- legung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 8‘100.00.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Beschwerdegegner (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 19. Januar 2021 kau